- PreisCHF 2'400'000
- Zimmer5.5
- Fläche130
«Freistehendes umgebautes Bauernhaus mit Wohn-/Gewerbeteil in der Freihaltezone»
Lage
Verfügbarkeit
- Verfügbar
- sofort
Entspannt umziehen: Kostenlose Offerten für Umzug und Reinigung
Kosten
- Kaufpreis
- CHF 2'400'000
- Zins pro Monat ab
- CHF 3'200
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Eckdaten
- Zimmer
- 5.5
- Etage
- 3. Stock
- Wohnfläche
- 130 m²
- Baujahr
- 1850
- Letzte Renovation
- 1995
Ausstattung
- Sitzplätze
- Balkon
- Waschküche
- Tumbler
- Waschmaschine
- Parkmöglichkeiten
- Parkplatz
- Nachbarschaft
- Kinderfreundlich
- Aussicht
- Bergsicht
- Sonstiges
- Haustiere ok
Beschreibung
Bauliche Möglichkeiten der Objekte Vers.-Nrn. 505 und 507 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1480 und 2533
Wäre je eine komplette Kernsanierung der beiden bestehenden einzelnen Gebäudehüllen durchführbar?
Eine komplette Kernsanierung ist möglich, müsste dann aber als Abbruch und Neubau betrachtet werden, wonach das Baugesuch unter diesen Gesichtspunkten beurteilt werden müsste. Bei einem Abbruch und Neubau dürfen lediglich die Flächen, die am 01.07.1972 rechtmässig bestanden wieder aufgebaut werden. Es darf keine Flächenerweiterung stattfinden. Ausserdem muss die Wesensgleichheit (Fassade, Fassadenöffnungen, Farbe, Materialisierung, etc.) der Objekte gewahrt werden.
Wenn ja, braucht es eine vorgängige Baubewilligung des Kantons für eine Kernsanierung?
Ja. Ein Baugesuch wäre bei der kommunalen Baubehörde einzureichen, die es dann uns, der Kantonalen Fachstelle Landschaft, zur Beurteilung weiterleiten würde (vgl. Baueingabe & Bewilligungsverfahren | Kanton Zürich).
Hat der Kanton grundsätzlich ein Vorkaufsrecht?
Nein, nicht dass ich wüsste, beziehungsweise müssten Sie dies beim Immobilienamt des Kantons erfragen, das die Liegenschaften verwaltet.
Wäre ein Abriss und Neubau im gleichen Grundriss möglich?
Ja. Mit gleichem Grundriss, am selben Standort und den Flächen, die bereits am 01.07.1972 rechtmässig bestanden.
Wenn ja, welche Bewilligungen nebst der Baubewilligung müssten vorgängig eingeholt werden (Kanton/Gemeinde Fällanden)?
Ich kann noch nicht abschätzen, ob noch andere kantonale Fachstellen involviert wären. Schlussendlich wird dies von der kantonalen Leistelle für Baubewilligungen koordiniert.
Gibt es noch etwas, dass der künftige Käufer unbedingt wissen muss?
Ich empfehle potentiellen Käufern, alle vorliegenden Baubewilligungen der betroffenen Liegenschaft einzuholen. Insbesondere für bauliche Massnahmen die zwischen 01.07.1972 und heute passiert sind. Ausserdem sollte einem Käufer bewusst sein, dass er die Liegenschaft mit allen ihren Rechten UND Pflichten kauft. Für detailliertere Informationen sollte unsere Homepage studiert werden. Ich weise darauf hin, dass wir Anfragen nur generell, das heisst nicht behördenverbindlich beantworten können. Geänderte Voraussetzungen oder nicht berücksichtigte Aspekte (z.B. aufgrund des fehlenden, fachübergreifend koordinierten Verfahrens) bleiben vorbehalten. Für eine behördenverbindliche Aussage ist ein Baugesuch über die örtliche Baubehörde einzureichen. Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung.
Inserat
- Inserate-Nr
- 7715338
- Referenz
- f7cd66c6-a9d2-11f0-89d7-069ae14c7a06
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